Doping

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Doping-Merkblatt: Doping_Merkblatt_d

Liebe Windhund-Sportlerinnen und –Sportler

Es wurde viel gesprochen und geschrieben über Doping in der letzten Zeit. Rund um die olympischen Spiele in Rio de Janeiro wurde hin und her diskutiert und einige zweifelhafte, teilweise für viele unverständliche Entscheide getroffen. Dabei sind wir uns doch sicher alle einig:

Doping hat im Sport keinen Platz!

Auch im Windhundsport ist ja eigentlich alles klar. Die einschlägigen Punkte sowohl im internationalen wie auch in den nationalen Renn- und Coursingreglementen, sowie das jedermann zugängliche „Merkblatt Doping“ regeln die Dopingfrage eindeutig. Trotzdem zeigt ein neuer Dopingfall in der Schweiz, dass nicht allen Renn- und Coursingteilnehmerinnen und –teilnehmern bewusst ist, welche Verantwortung sie zu übernehmen haben und welche Folgen ein allfälliger positiver Dopingbefund mit sich bringt. Darum hat der IGWR-Vor-stand beschlossen, die „Doping-Problematik“ wieder einmal allen Windhund-Sportlerinnen und –Sportlern klar und unmissverständlich darzustellen.

Grundsätzlich gilt, was in Punkt 7 des „Doping-Merkblattes“ geschrieben steht:

„Allgemein: alle Medikamente und Futtermittel, die in irgendwelcher Weise die Leistung beeinflussen können, gelten als Doping.“

 

Sie als Hundebesitzerinnen und –besitzer sind verantwortlich und haben demzufolge, allenfalls mit Ihrem Tierarzt, abzuklären, ob und wie lange ein allfällig verabreichtes Medikament zu einem positiven Dopingbe-fund führen könnte. Genauso gilt diese Abklärung für das Futter und eventuelle Futterzusätze.

Dass auf dem „Doping Merkblatt“ die einzelnen Präparate nicht namentlich erwähnt sind, dürfte verständ-lich sein; zu schnell kommen immer wieder neue Dinge auf den Markt!

Ein Blick in die diversen Reglemente schadet vielleicht nichts.

FCI-Reglement für Internationale Windhund-Rennen und Coursings:

1.10.1  Jede Art von Doping ist verboten. An allen durch die FCI genehmigten Rennen und Coursings können Dopingproben genommen werden.  Meldet ein Eigentümer seinen Hund zu einer solchen Veranstaltung, erklärt er sich mit der Abgabe der Meldung damit einverstanden, seinen Hund einer Kontrolle zuzuführen. Diese Kontrollen finden auf der Basis der jeweiligen nationalen Dopingordnung statt. Es gelten ebenfalls die „Internationalen Richtlinien der F.C.I. für Doping bei Hunden“, die im Juli 2009 vom FCI-Vorstand in Wien genehmigt wurden.

Schweizer Renn-/Coursingreglement

R 11.5/C 19.5. Um Auswüchse im Renn-/Coursingsport zu verhindern und eine faire, sportliche Basis sicherzustellen, kann die IGWR Dopingkontrollen anordnen.

          Jede Art von Doping ist verboten.

          Tiere, die unter medikamentöser Behandlung stehen, sind zum Rennen/Coursing nicht zugelassen und werden bei positiver Dopingkontrolle sanktioniert.

          Bei jedem Rennen/Coursing können Dopingkontrollen durchgeführt werden. Der Präsident der IGWR in Zusammenarbeit mit dem Verantwortlichen für Dopingkontrollen bestimmt, an welchem Rennen/         Coursing und bei welchen Hunden Dopingkontrollen durchgeführt werden.

Mit der Anmeldung erklärt sich der Besitzer eines Hundes mit der Durchführung einer eventuellen Dopingkontrolle einverstanden. Er muss bei der Aufforderung zur Dopingkontrolle seinen Hund dem von der IGWR bestimmten Verantwortlichen zur Blutentnahme unterstellen.

 Der Besitzer ist verpflichtet, seinen Hund so zu halten, dass die Blutentnahme möglichst reibungslos abläuft.

Widersetzt sich der Besitzer, seinen Hund einer Kontrolle zu unterziehen oder ihn fachmännisch zu präsentieren (halten), wird der Hund als gedopt erklärt und mit allen Sanktionen wie bei einer positiven Probe sanktioniert.

 Bei jeder als positiv bewerteten Probe hat der Besitzer des betreffenden Hundes die Kosten der Dopingkontrolle zu tragen.

Der Besitzer hat die Möglichkeit, bei Kostenübernahme die B-Probe innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Resultate analysieren zu lassen.

Auch betreffend Sanktionen lohnt sich ein Blick in die Reglemente.

FCI-Reglement für Internationale Windhund-Rennen und Coursings:

1.10.4 Sanktionen bei nachgewiesenem Doping

          Hunde und deren Eigentümer/Besitzer müssen nach den nationalen Regeln des durchführenden Verbandes sanktioniert werden.

          Die anderen Landesverbände haben diese Sanktionen in allen Punkten zu übernehmen.

          Landesverbände, die diese Sanktionen nicht übernehmen, werden für die Dauer von 2 Jahren keinen  Terminschutz der FCI für internationale Renn- und Coursingtermine erhalten. Die Kommission (CdL) schlägt dem Vorstand der FCI die Periode vor in der die Sanktion beginnt und endet.

Schweizer Renn-/Coursingreglement

R 11.5.2/C 19.5.2  Folgende Sanktionen können bei positivem Befund ausgesprochen werden:

  1. Der Hund wird nachträglich disqualifiziert.
  2. Der Hund wird für mindestens sechs Monate bis maximal drei Jahre für alle Rennen und Coursings innerhalb der Schweiz gesperrt.
  1. Der oder die Besitzer werden mit allen in ihrem Besitz stehenden Hunden für mindestens sechs Monate bis maximal drei Jahre gesperrt.
  2. Der oder die Besitzer tragen alle bei der Kontrolle ihres Hundes angefallenen Kosten. Hinzu kommt eine Busse zwischen Fr. 100.—bis Fr. 1’000.–.
  3. Die benachbarten Mitgliedsländer der FCI (CdL) werden über die verhängten Sanktionen un-terrichtet und um Übernahme der Sanktionen gebeten.
  4. Der Name von Besitzer und Hund, sowie die ausgesprochenen Sanktionen werden veröffent-licht.
  5. Dem Besitzer steht es frei, die Analyse der B-Probe zu verlangen. Diese Analyse wird durchgeführt, wenn die Kosten für beide Proben an die IGWR überwiesen sind.

Die Sanktionen können miteinander verbunden werden.

R 11.6/C 19.6  Sanktionen werden durch den Vorstand der IGWR verfügt.

Während des Verfahrens kann der Vorstand der IGWR eine provisorische Sperre zur Teilnahme an Rennen und Coursings verfügen.

 Vor der Verfügung einer Sanktion muss dem Betroffenen das rechtliche Gehör gewährt werden.

Allfällige Untersuchungs- und Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Schuldigen.

Gegen Beschlüsse über Sanktionen steht der Rekurs an das Verbandsgericht der SKG offen.

 Sie sehen, sehr verehrte Damen und Herren, die Reglemente sprechen eine deutliche Sprache. Dopingver-gehen lohnen sich nicht. Aus Gründen des Tierschutzes und der Fairness sind sie absolut abzulehnen. Die Abwesenheit bei Rennen/Coursings während einer allfälligen Sperre bedeutet für Ihren Vierbeiner die Höchststrafe. Nicht zu unterschätzen sind das Gerede um Ihre Person und erhebliche Kosten, die Sie im Dopingfall zu tragen haben. Aktuell verrechnet uns unser Dopinglabor in Newmarket, GB, für die Grobanalyse der A-Probe zwischen 300 und 400 Euros, für eine verlangte Detailanalyse der A-Probe betragen die Kosten rund 1500 Euros. Falls das Öffnen der B-Probe gewünscht wird, kommen bei positivem Befund noch-mals die gleichen Kosten (300-400 Euros für die Grob-/rund 1500 Euros für die Detailanalyse) auf Sie zu.

Selbstverständlich wollen wir mit dieser Antidoping-Kampagne keine Angst, geschweige denn Panik verbreiten. Es geht uns lediglich darum, Ihnen wieder einmal die Konsequenzen eines allfälligen Dopingvergehens vor Augen zu führen.

 

Gleichzeitig machen wir Sie klar auf Ihre Verantwortung betreffend Medikamenten, Futter und allfälligen Futterzusätzen aufmerksam, die Sie letztendlich ganz alleine zu tragen haben. Ihr Tierarzt resp. Futterlieferant berät Sie aber bestimmt gerne.

 Ihnen und Ihren Hunden wünschen wir weiterhin viel Erfolg und Vergnügen in einem „sauberen“ Windhundsport.

Ihr IGWR-Präsident

Walter Brändle

Bergdietikon, Februar  2017